BRK fordert landesweit einheitliche Regelung der Notkompetenz im Rettungsdienst - Gekündigter Rettungsassistent bleibt beim BRK
Leonhard Stärk, Sprecher der Landesgeschäftsführer: „In den vergangenen Wochen haben die Kündigungen zweier Rettungsdienst-Mitarbeiter des BRK-Kreisverbandes Neustadt/Aisch-Bad Windsheim zu diversen Medienberichterstattungen und zu intensiven Diskussionen über die Rechte und Pflichten von nicht ärztlichem Personal des Rettungsdienstes in Bayern geführt. Dabei wurde deutlich, dass sowohl in Bayern als auch über Bayern hinaus ein Regelungsdefizit hinsichtlich der Berechtigung zur Gabe von Notfallmedikamenten durch Rettungsassistenten besteht. BRK-Landesgeschäftsführer Dieter Deinert hat sich hierzu zuletzt in der ARD-Sendung „Report aus Mainz“ vom 14. Januar 2014 klar geäußert und fordert eine landesweit klare und einheitliche Regelung.
Vor diesem Hintergrund haben sich das Bayerische Rote Kreuz und die beiden gekündigten Mitarbeiter auf einen Vergleich geeinigt. Während mit einem der beiden gekündigten Mitarbeiter bereits im vergangenen Jahr eine Einigung erzielt wurde, haben wir uns mit Wolfgang Braungardt, der die Angelegenheit zunächst mit einer Kündigungsschutzklage klären lassen wollte, heute auf eine Weiterbeschäftigung innerhalb des Bayerischen Roten Kreuzes geeinigt. Teil des Vergleiches vom heutigen Tage ist die nachfolgende Pressemitteilung.“
Die Parteien vereinbaren, folgende einvernehmliche Pressemitteilung:
„Die Parteien des Rechtsstreits beim Arbeitsgericht Nürnberg (13 Ca 5275/13) haben sich heute unter Vermittlung durch den Sprecher der Landesgeschäftsführer Leonhard Stärk einerseits und durch den ver.di-Landesfachbereichsleiter Dominik Schirmer andererseits im Austausch mit dem Klägervertreter, dem Würzburger Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bernd Spengler, außergerichtlich geeinigt. Eine Grundsatzentscheidung über die Gabe von Medikamenten durch rettungsdienstliches Personal wurde nicht getroffen und musste auch nach eingehender Untersuchung und Bewertung des Sachverhaltes in diesem Fall nicht getroffen werden, da es hierauf nicht ankam. Es wird diesbezüglich allgemein auf die geltenden Regelungen des BRK zu den Möglichkeiten der Medikamentengabe durch rettungsdienstliches Personal verwiesen.
Um eine unbelastete Fortsetzung seines langjährigen Arbeitsverhältnisses beim Bayerischen Roten Kreuz zu ermöglichen, wird der Kläger auf eigenen Wunsch hin unter gleichen Bedingungen zukünftig zunächst im Kreisverband Kitzingen tätig sein. Seitens des Klägervertreters wird betont, dass sein Mandant mit diesem Schritt die Chance eröffnen will, dass im Kreisverband Neustadt/Aisch ohne weitere Belastung durch dieses Klageverfahren Diskussionen eröffnet werden, die der Absicherung der dortigen Mitarbeiter in der Zukunft dienen. Hierzu will Herr Braungardt aufgrund seiner langjährigen Verbundenheit zum Bayerischen Roten Kreuz mit diesem Schritt seinen Beitrag leisten.“